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Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich?

| 30.09.2011 |

Endet der Leasingvertrag, schaut der Leasinggeber genau hin. Weist das Kfz etwa übermäßige Verschleißerscheinungen auf, verlangt er vom Leasingnehmer einen Ausgleich für den Minderwert.

 
Dauerthema vor den Zivilgerichten: Darf der Leasinggeber auf den Ausgleichsbetrag Umsatzsteuer  verlangen? Die obersten Zivilrichter sahen jüngst für den Minderwertausgleich auch nach regulärer Beendigung des Leasingvertrages keine Umsatzsteuer-Pflicht. Folge: Der Leasingnehmer brauchte die Umsatzsteuer nicht zu zahlen. Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof konsequent seiner bisherigen Rechtsprechung. Nicht anders als bei einer Schadensersatzzahlung stehe der Ausgleichszahlung keine steuerbare Leistung des Leasinggebers (mehr) gegenüber. Ebenso erbringe der Leasingnehmer die geschuldete Zahlung nicht, um seinerseits - noch - eine Leistung zu erhalten (Az.: VIII ZR 260/10). Die Finanzverwaltung geht dagegen von einem Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung, also Umsatzsteuer-Pflicht aus. Da das Finanzgericht Niedersachsen die Ansicht der Zivilgerichtsbarkeit teilt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Aktenzeichen: XI R 6/11). Achtung: Bei zu Unrecht erfolgtem Umsatzsteuer-Ausweis ist die vom Leasingnehmer unter Umständen geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückzuzahlen. Praxis-Tipp: Umsatzsteuer auf Leasing-Ausgleichsbeträge bzw. eine entsprechende Umsatzsteuer-Sicherungsklausel im Leasingvertrag sollte verweigert, notfalls nur unter Vorbehalt akzeptiert werden. ms