Wann darf mit „Made in Germany“ geworben werden?
| 02.09.2011 |
Im Zuge der Globalisierung finden immer mehr Produktionsschritte im Ausland statt. Einmal mehr oblag es deshalb einem Gericht zu entscheiden, ob die Angabe „Made in Germany" benutzt werden durfte - oder die Benutzung irreführend war. Die Richter des OLG Düsseldorf unterstrichen, dass alleiniges Kriterium für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung die Verkehrsauffassung, also die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, ist. Zollrechtliche Beurteilungsmaßstäbe oder Prozentangaben der IHK für den Fertigungsanteil seien nicht maßgeblich. Folge: Der herausgestellte Hinweis „Made in Germany" auf der Verpackung eines Bestecksets war eine unzulässige geografische Herkunftsangabe und irreführend - trotz vollständiger Fabrikation der Gabeln und Löffel in Deutschland. Denn ein wesentlicher Herstellungsschritt des qualitätswichtigsten Besteckteils, nämlich die Vorproduktion der Messer, war in China erfolgt (Az.: I-20 U 110/10). Hinweis: Die Tatsache, dass die Messer in China mit Hilfe deutscher Technologie vorproduziert worden waren, änderte an dieser Einschätzung nichts. Praxis-Tipp: Die Frage, ob die Bezeichnung „Made in Germany" wettbewerbskonform ist, ist stets nur einzelfallbezogen zu beantworten. Kritisch wird es, wenn Arbeitsschritte oder Teile, die aus Abnehmersicht für die Wertschätzung des Produkts entscheidend sind, nicht aus Deutschland stammen. ms
Im Zuge der Globalisierung finden immer mehr Produktionsschritte im Ausland statt. Einmal mehr oblag es deshalb einem Gericht zu entscheiden, ob die Angabe „Made in Germany" benutzt werden durfte - oder die Benutzung irreführend war. Die Richter des OLG Düsseldorf unterstrichen, dass alleiniges Kriterium für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung die Verkehrsauffassung, also die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, ist. Zollrechtliche Beurteilungsmaßstäbe oder Prozentangaben der IHK für den Fertigungsanteil seien nicht maßgeblich. Folge: Der herausgestellte Hinweis „Made in Germany" auf der Verpackung eines Bestecksets war eine unzulässige geografische Herkunftsangabe und irreführend - trotz vollständiger Fabrikation der Gabeln und Löffel in Deutschland. Denn ein wesentlicher Herstellungsschritt des qualitätswichtigsten Besteckteils, nämlich die Vorproduktion der Messer, war in China erfolgt (Az.: I-20 U 110/10). Hinweis: Die Tatsache, dass die Messer in China mit Hilfe deutscher Technologie vorproduziert worden waren, änderte an dieser Einschätzung nichts. Praxis-Tipp: Die Frage, ob die Bezeichnung „Made in Germany" wettbewerbskonform ist, ist stets nur einzelfallbezogen zu beantworten. Kritisch wird es, wenn Arbeitsschritte oder Teile, die aus Abnehmersicht für die Wertschätzung des Produkts entscheidend sind, nicht aus Deutschland stammen. ms
