Kündigung aus wichtigem Grund: Ausschlussfrist beachten
| 05.07.2011 |
Bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist zu beachten, dass diese nach § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen kann. Diese Regelung ist sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sinnvoll. Denn einerseits darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen lange darüber im Ungewissen gelassen werden, ob der Arbeitgeber aus dem Verhalten kündigungsrechtliche Folgen zieht. Andererseits steht dem Arbeitgeber auch eine angemessene Überlegungsfrist hinsichtlich arbeitsrechtlicher Sanktionen zur Verfügung.
Sie beginnt, sobald der Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung ausschlaggebenden Tatsachen gesammelt hat. Existieren hingegen bislang nur Anhaltspunkte, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnten, hat die Zweiwochenfrist noch nicht begonnen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber weitere Schritte zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts unverzüglich durchführen. Dazu gehört, dass sich der Arbeitgeber - je nach Schwere der erhobenen Vorwürfe - einen persönlichen Eindruck von Belastungszeugen verschaffen kann. Er ist hierbei verpflichtet, auch die Umstände aufzuklären, die ggf. gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers sprechen.
Ein wichtiger und empfehlenswerter Schritt zur Aufklärung des Sachverhaltes ist die Anhörung des Arbeitnehmers über die gegen ihn bestehenden Vorwürfe. Sie sollte innerhalb einer kurzen Frist und möglichst innerhalb einer Woche erfolgen. Besitzt der Arbeitgeber hingegen nur Anhaltspunkte für einen Verdacht, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann (Verdachtskündigung), hat er zügig zu ermitteln, um den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären. In diesem Falle ist die Anhörung des Arbeitnehmers zwingend erforderlich. Bei allen Aufklärungsmaßnahmen beginnt die Frist noch nicht zu laufen.
Achtung: Nicht gehemmt wird der Beginn der Zweiwochenfrist hingegen, wenn sich der Arbeitgeber Rechtsrat über die arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten einholt. In Fällen, in denen der Arbeitgeber den Ausspruch der Kündigung davon abhängig macht, ob eine rechtskräftige Verurteilung ergeht, läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils.
Praxis-Tipps: Die Anhörung vom Betroffenen sowie von beteiligten Mitarbeitern sollte im Beisein eines Zeugen erfolgen, unbedingt protokolliert und von den Beteiligten gegengezeichnet werden. Den Kündigenden trifft das Beförderungsrisiko, das heißt: Er hat sicherzustellen, dass die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist dem Empfänger zugeht. Die sicherste Variante ist daher die Zustellung durch einen Boten, der bezeugen kann, dass sich das Kündigungsschreiben in dem von ihm zugestellten Umschlag befindet.
Lisavon Düffel AGA Unternehmensverband
