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Dauerschuldverhältnisse: Wie ist abzumahnen?

| 27.01.2012 |

Dauerschuldverhältnisse begründen wechselseitige Pflichten zur fortlaufenden Leistung über einen längeren Zeitraum. Für die Kündigung solcher Verhältnisse enthält das Gesetz teilweise ausdrückliche Regelungen, wie für Miete oder Dienstvertrag. Bei anderen, wie z. B. dem Factoring, ist für eine außerordentliche Kündigung allein § 314 BGB einschlägig. Danach ist die auf Verletzung vertraglicher Verhaltensregeln gestützte Kündigung nach erfolgloser Fristsetzung oder Abmahnung zulässig.

   
Laut einem aktuellen BGH-Urteil genügt die einfache (nicht konkrete) Verhaltensrüge - ohne Androhung vertragsrechtlicher Konsequenzen - auch hier nicht für die Abmahnung. Ein Factoring-Kunde hatte mehrfache einseitige Zinserhöhungen des Factors mit Worten wie „Wir widersprechen ...", „Wir sind nicht einverstanden ..." gerügt. Folge: Dessen vorzeitige Kündigung des Factoring-Vertrages war unwirksam (Az: VIII ZR 3/11).   Bei Factoring ist für eine außerordentliche Kündigung allein §314 BGB einschlägig   Praxistipp: Weisen Sie den Vertragspartner im Detail darauf hin, wenn er vertragliche Pflichten verletzt hat, und geben Sie ihm eine Chance zur Änderung, verbunden mit der Androhung von Konsequenzen bei erneutem Vertragsverstoß. Wollen Sie fristlos kündigen, drohen Sie dies dabei explizit an, erklären Sie zumindest unmissverständlich, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht. Übrigens: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann vertraglich nicht generell ausgeschlossen werden.       Wolfgang Naegele Rechtsanwalt in Hamburg     ms